
der Jungen Union Nordrhein-Westfalen (einschl. Verfahrensordnung)
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Präambel
Die Junge Union Nordrhein-Westfalen ist als Landesverband der Jungen Union Deutschlands eine selbstständige politische Vereinigung, die durch Fortentwicklung der von der CDU vertretenen politischen Grundwerte an der freiheitlichen demokratischen Gestaltung des öffentlichen Lebens mitwirkt und sich um die politische Bildung und die Aktivierung der jungen Generation bemüht.
Die Junge Union sieht ihre Aufgabe darin, die Vorstellungen der jungen Generation in die Entwicklung politischer Ziele und Grundsätze für eine humane Gesellschaft einzubringen und sie in der Öffentlichkeit und innerhalb der CDU durchzusetzen.
A. Name und Sitz
§ 1
Die Junge Union Nordrhein-Westfalen ist die selbstständige Vereinigung der jungen Generation in der CDU.
§ 2
Die Vereinigung führt den Namen Junge Union Deutschlands, Landesverband Nordrhein-Westfalen; die Bezirks-, Kreis-, Gemeinde-, Stadt- bzw. Stadtbezirks- und Ortsverbände führen zusätzlich ihre entsprechenden Namen.
§ 3
Sitz des Landesverbandes ist die JU-Landesgeschäftsstelle.
B. Mitgliedschaft
§ 4
Mitglied der Jungen Union Nordrhein-Westfalen kann jeder werden, der sich zu ihren Grundsätzen bekennt und ihre Ziele zu fördern bereit ist, mindestens das 14., nicht das 35. Lebensjahr vollendet hat und nicht Mitglied einer anderen politischen Partei ist als der CDU/CSU oder einer gegen die CDU gerichteten Gruppe.
§ 5
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich, in Textform oder auf elektronischem Wege (Email) gestellt werden. Zuständig ist in der Regel der Kreisverband des Wohnsitzes. Auf begründeten Wunsch des Bewerbers kann die Aufnahme auch durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes oder des Ausbildungsortes erfolgen. Vor Aufnahme des Mitgliedes durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes bzw. des Ausbildungsortes ist der Kreisverband des Wohnsitzes zu hören. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Kreisvorstand innerhalb von acht Wochen nach bestätigtem Eingang des Aufnahmeantrags. Der zuständige örtliche Verband wird innerhalb dieses Zeitraums angehört. Ist dem Kreisvorstand im Einzelfall aus wichtigem Grund keine Entscheidung innerhalb der vorgenannten Frist möglich, verlängert sich diese um weitere vier Wochen. Hierüber ist der Bewerber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Eine erneute Fristverlängerung ist unzulässig. Trifft der Kreisvorstand innerhalb von zwölf Wochen keine ablehnende Entscheidung, gilt der Antrag als angenommen. Wird der Aufnahmeantrag durch den Kreisverband abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ablehnung vom Kreisverband Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang vom Kreisverband an den Landesverband mit der Begründung des Kreisverbandes schriftlich weiterzuleiten. Der Landesvorstand entscheidet endgültig über den Antrag des Bewerbers.
§ 6
Mitglieder des Landesvorstandes, der Bezirks- und Kreisvorstände und die Vorsitzenden der Gemeinde-, Stadt-, Stadtbezirks- und Ortsverbände der Jungen Union sollten Mitglied der CDU sein.
§ 7
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, mit Vollendung des 35. Lebensjahres, durch Ausschluss oder durch Tod. Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt in der Jungen Union, so erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode.
§ 8
Der Austritt ist dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Zugang beim Kreisverband wirksam. Alle Veränderungen in der Mitgliedschaft hat der Kreisverband unverzüglich der Zentralen Mitgliederkartei zu melden.
§ 9
(1) Durch den zuständigen Kreisverband, den Bezirksvorstand und den Landesvorstand können Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der Jungen Union oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind:
Für die Ordnungsmaßnahmen Nr. 3 und 4 ist die jeweils nächsthöhere Ebene zuständig. Ordnungsmaßnahmen sind beim Landesschiedsgericht der Jungen Union Nordrhein-Westfalen anfechtbar.
(3) Für Mitglieder des Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.
§ 10
Ein Mitglied kann nur dann aus der Jungen Union ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze der Jungen Union verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt (vgl. § 10 Abs. IV Parteiengesetz).
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des zuständigen Vorstandes der Jungen Union nach vorheriger Anhörung der/des Betroffenen ausschließlich durch das Landesschiedsgericht der Jungen Union.
C. Gliederungen
§ 11
Die Organisationsstufen der Jungen Union Nordrhein-Westfalen sind:
§ 12
(1) Die Kreisverbände schließen sich zu Bezirksverbänden zusammen. Innerhalb des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen sind die Kreisverbände zu folgenden Bezirksverbänden zusammengefasst:
Auf Antrag eines betroffenen Kreisverbandes kann vom NRW-Tag mit einfacher Mehrheit eine Änderung der Bezirkszugehörigkeit beschlossen werden.
(2) Über alle Sitzungen und Veranstaltungen der Bezirksverbände ist die Landesgeschäftsstelle vorher zu unterrichten. Der Landesvorsitzende ist unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(3) Die Bezirksverbände haben folgende Aufgaben:
(4) Die Bezirksverbände haben folgende Gremien:
(4.1) Die Bezirksversammlung ist das oberste politische Gremium des Bezirksverbandes. Die Bezirksversammlungen sollen mindestens einmal im Jahr zusammentreten und werden mit einer Frist von zwei Wochen vom Bezirksvorstand einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Drittel der dem Bezirksverband angehörenden Kreisverbände die Einberufung verlangt. Die Bezirksversammlungen sind als Delegiertenversammlungen abzuhalten. Ist in dem jeweiligen Bezirksverband eine Schüler Union existent, so ist der Schüler Union ein Delegiertenkontingent von zwei Delegierten einzuräumen. Diese sind auf einer ordentlichen Bezirksversammlung der Schüler Union für eine Amtszeit von längstens zwei Jahren zu wählen. Unabhängig davon werden die Bezirksvorsitzenden der Schüler Union zur Bezirksversammlung eingeladen und genießen Rederecht.
(4.2.) Die Bezirksversammlung hat folgende Aufgaben:
(4.3) Der Bezirksvorstand besteht aus:
(4.4) Dem Bezirksvorstand obliegt:
§ 13
Der Landesverband ist für alle politischen und organisatorischen Fragen seines Bereiches zuständig. Er hält mit allen Bezirks- und Kreisverbänden ständige Verbindung; er unterstützt und koordiniert ihre Arbeit.
§ 14
Der Kreisverband ist die Organisation der Jun¬gen Union in den Grenzen eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt; er ist die unterste selbstständige organisatorische Einheit der Jungen Union mit Satzung. Er ist zuständig für alle organisatorischen und politischen Fragen seines Bereiches.
Die Geschäfte der Jungen Union wer¬den vom Kreisvorstand geführt. Die Durchführung der laufenden Aufgaben erfolgt auf Anweisung dieses Vorstandes durch die CDU-Kreisgeschäftsstelle. Kreisverbände der Jungen Union mit eigenen Geschäftsstellen erfüllen diese Aufgaben selbstständig.
§ 15
Der Gemeindeverband ist die Organisation der Jungen Union in kreisangehörigen Gemeinden. In kreisangehörigen Städten führt er den Namen Stadtverband. In kreisfreien Städten treten Stadtbezirksverbände an die Stelle der Gemeinde- bzw. Stadtverbände.
Gründung und Abgrenzung der Gemeinde-, Stadt- und Stadtbezirksverbände sind Aufgaben des zuständigen Kreisverbandes. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Landesvorstand. In kreisfreien Städten sowie in den nach Einwohnerzahl oder Fläche größeren Gemeinden oder kreisangehörigen Städten können sich die Gemeinde-, Stadt- oder Stadtbezirksverbände in Ortsverbände gliedern. Darüber entscheidet der Kreisvorstand.
§ 16
Der Nachweis der Mitgliederzahl erfolgt nach den Unterlagen der Zentralen Mitgliederkartei.
§ 17
Erfüllen die Bezirks-, Kreis-, Ge¬meinde-, Stadt , Stadtbezirks- oder Ortsverbände die ihnen nach der Sat¬zung der Jungen Union ob¬liegen¬den Pflichten und Aufgaben nicht, so kann der Landesvorstand unter Beteiligung der jeweils nächsthöheren Ebene das Erforderliche ver¬anlassen.
D. Organe
§ 18
Organe des Landesverbandes sind
§ 19
(1) Der Nordrhein-Westfalen-Tag ist als höchstes Organ die beschließende Vertretung der Jungen Union Nordrhein-Westfalen. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Organen übertragen sind.
(2) Der Nordrhein-Westfalen-Tag tritt mindestens einmal im Jahr zweitägig zusammen. Die Einladung muss in Textform mit einer Frist von mindestens drei Wochen erfolgen. Der Versand der Einladung hat durch einen nach § 33 Abs.1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) zu erfolgen. Für den Lauf der Frist ist die Übergabe der Einladung an die Post entscheidend.
(3) Der Landesvorstand muss den Nordrhein-Westfalen-Tag einberufen, wenn ein Drittel der Kreisverbände dieses schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
(4) Dem Nordrhein-Westfalen-Tag gehören stimmberechtigt an:
Die 224 Delegierten werden nach dem Verfahren Hare/Niemeyer auf die Kreisverbände verteilt. Bei gleichen Zahlenbruchteilen erhalten die betroffenen Kreisverbände alle jeweils einen Delegiertenplatz. Die Gesamtzahl der Delegierten erhöht sich entsprechend. Kreisverbände, auf die nach dieser Berechnung kein Delegierter entfällt, erhalten gleichwohl einen (Mindest-) Delegierten. Die Gesamtzahl der delegierten erhöht sich entsprechend.
(5) Zum Nordrhein-Westfalen-Tag sind einzuladen:
(6) Auf dem Nordrhein-Westfalen-Tag sind antragsberechtigt:
Ihnen ist zur Begründung ihrer Anträge Rederecht einzuräumen.
(7) Die Mitglieder des Landesvorstandes haben bis zum Ende des Nordrhein-Westfalen-Tages Stimmrecht.
§ 20
Aufgaben des Nordrhein-Westfalen-Tages sind u.a.:
§ 21
(entfallen)
§ 22
Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:
Der/die Landesvorsitzende muss den Landesvorstand mindestens sechsmal im Jahr einberufen. Die Einladung muss in Textform mit einer Frist von mindestens acht Tagen und unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. In Eilfällen beträgt die Einladungsfrist mindestens zwei Tage.
Zu den Landesvorstandssitzungen sind außerdem die Bezirksvorsitzenden und die nordrhein-westfälischen Mitglieder des Bundesvorstandes einzuladen.
§ 23
Aufgaben des Landesvorstandes sind u.a.:
§ 24
Der Landesvorstand wählt aus seiner Mitte eine(n) Justitiar(in) sowie zwei weitere Mitglieder, die zusammen mit dem/der Landesvorsitzenden und seinen/ihren Stellvertreter(inne)n und dem/der Landesschatzmeister(in) den Geschäftsführenden Vorstand bilden. Er erledigt die laufenden und dringlichen Geschäfte des Landesverbandes und ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung von Vorstandssitzungen.
§ 24a
Der Erweiterte Landesvorstand setzt sich zusammen aus:
Zu den Sitzungen des Erweiterten Landesvorstandes sind außerdem die Bezirksvorsitzenden, die Arbeitskreisleiter, die der Jungen Union Nordrhein-Westfalen angehörenden Europa-, Bundes- und Landtagsabgeordneten sowie die Landesvorsitzenden der Schüler-Union, des Jungen Mittelstandes, der Jungen CDA und des Rings Christlich-Demokratischer Studenten einzuladen. Der Erweiterte Landesvorstand tritt mindestens drei Mal im Jahr zusammen.
§ 24b
Der Erweiterte Landesvorstand beschließt Nominierungen und inhaltliche Positionen, die nicht dem NRW-Tag vorbehalten sind.
§ 25
Der/die Landesvorsitzende vertritt den Landesverband.
§ 26
(1) Das Landesschiedsgericht ist besetzt mit dem/der Vorsitzenden und zwei Beisitzer (inne)n. Außerdem sind drei stellvertretende Mitglieder zu wählen. Der/die Vorsitzende und ein(e) Beisitzer(in) müssen zum Richteramt befähigt sein.
Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied im Landesschiedsgericht kann nicht sein, wer Mitglied des Bundesvorstandes oder des Landesvorstandes bzw. Bezirks- oder Kreisvorsitzende/r der Jungen Union Deutschlands ist.
(2) Das Landesschiedsgericht entscheidet bei Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieser Satzung und in Fällen der §§ 9 und 10 dieser Satzung.
(3) Für Verfahren ist die Parteigerichtsordnung der CDU entsprechend anzuwenden.
E. Sonstige Bestimmungen
§ 27
Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitglieder der Jungen Union zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und alle Einzelheiten der Beitragserhebung entscheiden für ihren Bereich die Kreisverbände.
(2) Die Kreisverbände führen für jedes Mitglied an den Landesverband einen Jahresbeitrag in Höhe des Betrages ab, den der Landesverband für jedes Mitglied an den Bundesverband weiterleiten muss.
(3) Die Abführung der Jahresbeiträge wird jährlich am 01. April fällig. Für die Ermittlung der jeweiligen Beiträge wird der Mitgliedsbestand nach den Unterlagen der Zentralen Mitgliederkartei zum 31. Dezember des Vorjahres zu Grunde gelegt. Die "Stimmberechtigung" der Vertreter bzw. Delegierten eines Kreisverbandes im Landesausschuss bzw. NRW-Tag ruht, solange der sie entsendend Kreisverband mit der Abführung von Jahresbeiträgen in Verzug ist.
(4) Diese Regelung tritt zum 01.01.2002 in Kraft.
§ 28
Geschäftsführung
(1) Die Geschäfte der Bezirksverbände und der Kreisverbände einschließlich der Gemeinde-, Stadt- bzw. Stadtbezirksverbände und Ortsverbände werden von den jeweiligen Vorständen geführt. Die Durchführung der laufenden Aufgaben erfolgt grundsätzlich auf Anweisung dieser Vorstände durch die JU-Landesgeschäftsstelle. Der Bezirksverband kann eine anderweitige Regelung treffen.
(2) Der/die Landesgeschäftsführer(in) leitet das Landessekretariat und ist dem Landesvorstand verantwortlich. Er/sie unterstützt den/die Vorsit¬zende(n) bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufga¬ben. Er/sie kann an allen Veranstaltungen der Organe des Landesverbandes, der Bezirksverbände, der Kreisverbände, der Stadt-, Gemeinde-, Stadtbezirksverbände bzw. Ortsverbände, Arbeitskreise und Fachausschüsse teilnehmen.
§ 29
Protokollpflicht
(1) Über die Sitzungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen. Sie müssen die Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten.
(2) Die Niederschrift über die Verhandlungen des NRW-Tages ist den Kreisverbänden binnen vier Wochen in Textform zuzusenden. Sie gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von weiteren zwei Wochen Einspruch erhoben wird. Entsprechendes gilt für die Kreisversammlungen. Über den Einspruch entscheiden der Landesvorstand bzw. die Kreisvorstände.
§ 30
Mitgliederbefragung, Regionalkonferenzen
(1) Der Landesvorstand oder der NRW-Tag können eine Mitgliederbefragung zu Sachfragen beschließen. Darüber hinaus ist vom Landesvorstand eine Mitgliederbefragung zu Sachfragen durchzuführen, wenn mindestens drei Bezirksverbände oder mindestens zehn Kreisverbände, die aus mindestens zwei Bezirken stammen müssen, dies beantragen. Im Falle des Satz 2 werden die Kosten der Mitgliederbefragung zu 50% von den Antragstellern und zu 50% vom Landesverband übernommen.
(2) Zur Vorbereitung von wichtigen inhaltlichen und personellen Entscheidungen der Landes-JU werden in Absprache mit den Bezirksvorständen Regionalkonferenzen in den acht Bezirksverbänden durchgeführt.
§ 31
Auflösung des Landesverbandes
Der Landesverband kann sich auflösen, wenn zu diesem Zweck ein besonderer NRW-Tag einberufen wird. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder des NRW-Tages.
§ 32
Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur von einem ordentlichen NRW-Tag beschlossen werden.
(2) Die vorgesehene Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung vermerkt sein und ihr Wortlaut in der Einladungsfrist den Delegierten bekannt gegeben werden.
(3) Die Vorschriften der Absätze (1) und (2) gelten sinngemäß für alle Satzungsbeschlüsse der regionalen Organisationsstufen.
§ 33
Widerspruchsfreies Satzungsrecht
Die Satzungen der Nachgeordneten Gebietsverbände dürfen den Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen. In allen Angele¬genheiten, die durch vorstehende Satzung nicht geregelt werden, gelten die Bestimmungen des Statuts der CDU Deutschlands in der jeweils geltenden Fassung.
Notwendige Anpassungen an diese Satzung sind bis zum 31.12.1988 vorzunehmen.
§ 34
In-Kraft-Treten der Satzung und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung auf dem NRW-Tag in Kraft.
(2) Der JU-Landesverband Nordrhein-Westfalen ist Rechtsnachfolger der Landesverbände Rheinland und Westfalen-Lippe und übernimmt unmittelbar deren Rechte und Verpflichtungen.
Beschlossen am 04.10.1986 auf dem 1. NRW-Tag der Jungen Union in Düsseldorf.
Geändert am 21.03.1987 auf dem 2. NRW-Tag der Jungen Union in Unna.
Geändert am 11.03.1989 auf dem 6. NRW-Tag der Jungen Union in Herzogenrath.
Geändert am 20.10.1990 auf dem 10. NRW-Tag der Jungen Union in Königswinter.
Geändert am 12.09.1992 auf dem 12. NRW-Tag der Jungen Union in Essen.
Geändert am 03.09.1994 auf dem 16. NRW-Tag des Jungen Union in Münster.
Geändert am 19.04.1997 auf dem 21. NRW-Tag der Jungen Union in Krefeld.
Geändert am 06.11.1999 auf dem 26. NRW-Tag der Jungen Union in Bottrop.
Geändert am 22.09.2001 auf dem 31. NRW-Tag der Jungen Union in Moers.
Geändert am 24.04.2004 auf dem 36. NRW-Tag der Jungen Union in Viersen.
Geändert am 19.11.2006 auf dem 39. NRW-Tag der Jungen Union in Oelde
Geändert am 26.08.2007 auf dem 40. NRW-Tag der Jungen Union in Olpe
Geändert am 31.08.2008 auf dem 41. NRW-Tag der Jungen Union in Paderborn
Verfahrensordnung
der Jungen Union Nordrhein-Westfalen
§ 1
Beschlussfähigkeit
(1) Die Organe sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind und wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie bleiben beschlussfähig, solange nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu diesen Versammlungen ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(2) Bei Beschlussunfähigkeit hat der/die Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden - er/sie ist dabei an die Form und Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sit¬zung ist dann in jedem Falle beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit während der Sitzung bei einer Ab¬timmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen erneut abgestimmt oder gewählt. Stimmenthaltun¬gen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.
§ 2
Erforderliche Mehrheiten
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Für Satzungsänderungen ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder des NRW-Tages notwendig.
§ 3
Abstimmungsarten
(1) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Mitglieder ge¬heime Abstimmung verlangt oder die geheime Abstim¬mung nach der Satzung erfolgen muss.
(2) Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht zur Ermittlung einer Mehrheit.
§ 4
Durchführung von Wahlen
(1) Die Mitglieder des Landesvorstandes sowie die Delegierten für den Deutschlandrat und den Deutschlandtag werden geheim durch Stimmzettel gewählt.
Die Kandidaten für den Landesvorstand haben dem NRW-Tag vor dem entsprechenden Wahlgang eine Auflistung ihrer sämtlichen Funktionen und Ämter in Vereinen, Verbänden und Partei zur Verfügung zu stellen.
(2) Vorsitzende(r) und Schatzmeister(in), sind einzeln zu wählen.
(3) Die Wahl der zu wählenden drei stellvertretenden Landesvorsitzenden erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang. Der Stimmzettel muss die Namen aller vorgeschlagenen Kandidat(inn)en in der Regel in alphabetischer Reihenfolge enthalten. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt als Stellvertreter (innen) zu wählen sind, sind ungültig. Gewählt sind die drei Kandidat(inn)en mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist die Entscheidung zwischen Kandidat(inn)en mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie durch Stichwahl.
(4) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Landesvorstandes erfolgt in einem weiteren Wahlgang. Der Stimmzettel muss die Namen aller vorgeschlagenen Kandidat(inn)en in der Regel in alphabetischer Reihenfolge enthalten. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als Mitglieder des Landesvorstandes zu wählen sind, sind ungültig. Gewählt sind die 14 Kandidat(inn)en mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist eine Entscheidung zwischen Kandidat(inn)en mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie durch Stichwahl.
(5) Für die Wahl der Delegierten zum Deutschlandrat und Deutschlandtag gilt Absatz 4 entsprechend.
Delegierte und Ersatzdelegierte sind in geheimen Wahlgängen zu wählen. Ändert sich im Laufe der Amtszeit von Delegierten die Delegiertenzahl, so werden entsprechend der Stimmenzahl die in der Reihenfolge letzten Delegierten erste Ersatzdelegierte oder die nach Stimmenzahl ersten Ersatzdelegierten Delegierte. Die Amtszeit aller Delegierten und Ersatzdelegierten zu übergeordneten Gremien beginnt mit dem ersten Sitzungstag des jeweiligen Gremiums und endet 24 Monate später oder mit dem Beginn der Amtszeit der gewählten Nachfolger.
(6) Alle sonstigen Wahlen können durch Hand¬zeichen oder mit der erhobenen Stimmkarte durchgeführt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt und keine gesetzliche Bestimmung entgegensteht.
(7) Die Vorschriften der §§ 2 - 4 gelten sinngemäß für die Abstimmungen und die Wahlen in allen Gremien der regionalen Organisationsstufen im Landesverband.
Die Wahlen für ordentliche Delegierte und Ersatzdelegierte sind getrennt vorzunehmen.
§ 5
Ladungsfristen und Antragsberechtigung
(1) Ordentliche NRW-Tage müssen unter Bekanntgabe der Tagesordnung drei Wochen vorher einberufen werden. Außerordentliche NRW-Tage können mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden. Die voraussichtlichen Beratungspunkte eines ordentlichen NRW-Tages sowie die Entwürfe von Leitanträgen des Landesvorstandes sind den nach § 19 (6) der Landessatzung antragsberechtigten Vorständen mindestens zwei Monate vor dem Tagungstermin mitzuteilen.
(2) Anträge zum ordentlichen NRW-Tag müssen spätestens vier Wochen vor dem Tagungstermin bei der Landesgeschäftsstelle in Textform eingegangen sein.
(3) Außerdem können Initiativanträge zu aktuellen politischen Fragen eingebracht werden, wenn sie von mindstens 15 Delegierten unterschrieben sind.
(4) Änderungsanträge können auch noch auf dem NRW-Tag von jedem nach der Satzung Antragsberechtigten § 19 (6) sowie von jedem/jeder einzelnen Delegierten gestellt werden.
(5) Alle Einladungsfristen sind gewahrt, solange die Einladung spätestens am letzten Tag der Frist der Post oder der Übermittlung übergeben werden.
§ 6
Wahlperioden
(1) Zu allen Gremien ist mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu wählen.
(2) Die Amtszeit von Gremien und Gremienmitgliedern endet
a) mit dem Ende der jeweiligen Versammlung, die entsprechende Neuwahlen vorgenommen hat,
b) mit der Amtsniederlegung,
c) spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Frist.
(3) Die Amtszeit von Gremien und Gremienmitgliedern, die innerhalb der regelmäßigen Wahlzeit durch erforderlich gewordene Nachwahlen gewählt worden sind, endet jeweils mit Ablauf der bestimmten regelmäßigen Wahlzeit.
(4) Alle Amtsinhaber können durch die Wahl eines Nachfolgers durch die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums abberufen werden. Ein solcher Antrag muss als ordentlicher Punkt auf der Tagesordnung einer ordnungsgemäßen Sitzung des Organs aufgeführt sein.
§ 7
Vollzug der Beschlüsse
Der Vollzug der Beschlüsse des Nordrhein-Westfalen-Tages und die Überwachung ihrer Durchführung obliegt dem Landesvorstand. Über den Vollzug wird dem jeweils folgenden Nordrhein-Westfalen-Tag ein schriftlicher Bericht vorgelegt.
Beschlossen auf dem 1. NRW-Tag der Jungen Union am 04.10.1986 in Düsseldorf.
Geändert am 11.03.1989 auf dem 6. NRW-Tag der Jungen Union in Herzogenrath.
Geändert am 14./15.09.1991 auf dem 11. NRW-Tag der Jungen Union in Gütersloh.
Geändert am 19.04.1997 auf dem 21. NRW-Tag der Jungen Union in Krefeld.
Geändert am 09.05.1998 auf dem 23. NRW-Tag der Jungen Union in Ahaus.
Geändert am 24.04.2004 auf dem 36. NRW-Tag der Jungen Union in Viersen.
Geändert am 19.11.2006 auf dem 39. NRW-Tag der Jungen Union in Oelde.