Junge Union Oberhausen
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Satzung

Satzung der Jungen Union Oberhausen

§ 1 Wesen und Ziel der Jungen Union


Die Junge Union ist eine politische Vereinigung junger Menschen, die in Verbindung mit der CDU und ihren Grundsätzen an der demokratischen Gestaltung des öffentlichen Lebens mitwirkt und sich um die politische Bildung der jungen Generation bemüht.
Die Junge Union sieht ihre Aufgabe darin, die Vorstellungen der jungen Generation in die Entwicklung politischer Ziele und Grundsätze für eine humane Gesellschaft einzubringen und sie in der Öffentlichkeit und innerhalb der CDU durchzusetzen.

§ 2 Kreisverband Oberhausen


1. Der Kreisverband Oberhausen der Jungen Union ist Bestandteil des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Jungen Union Deutschlands.
2. Er besteht auf dem Gebiet der kreisfreien Stadt Oberhausen und gliedert sich in die Stadtbezirksverbände Alt-Oberhausen, Osterfeld und Sterkrade.
3. Die Grenzen der Stadtbezirksverbände decken sich mit den Grenzen der Stadtbezirke Alt-Oberhausen, Osterfeld und Sterkrade.
4. Die Stadtbezirksverbände wählen einen Stadtbezirksvorstand. Dieser besteht aus einem Stadtbezirksvorsitzenden, einem stv. Stadtbezirksvorsitzenden und einem oder drei Beisitzern.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


Mitglied des Kreisverbandes der Jungen Union kann werden, wer
a) sich zu den Zielen und Grundsätzen der Jungen Union bekennt;
b) mindestens das 14. und noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet hat;
c) eine schriftliche Beitrittserklärung zur Jungen Union unterzeichnet hat.

§ 4 Aufnahmeverfahren


1. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag des Bewerbers durch den Vorstand des Kreisverbandes Oberhausen der Jungen Union.
2. Der Bescheid über die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
3. Im übrigen gilt § 5 III der Satzung der Jungen Union Nordrhein-Westfalen.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft geht verloren:
a) durch Austritt, der jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisverband Oberhausen der Jungen Union erfolgen kann.
b) durch Ausschluß, der bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Grundsätze der Jungen Union oder vorsätzlichem Verstoß gegen diese Satzung auszusprechen ist.
Der Ausschluß erfolgt auf Antrag des Kreisvorstandes des Kreisverbandes Oberhausen der Jungen Union nach vorheriger Anhörung der antragstellenden Person durch das Landesschiedsgericht der Jungen Union.

c) die Mitgliedschaft erlischt mit der Vollendung des 35. Lebensjahres.

§ 6 Organe


Organe des Kreisverbandes Oberhausen der Jungen Union sind:

1. die Kreisversammlung,

2. der Kreisvorstand,

3. der Kreisvorsitzende.

 

§ 7 Kreisversammlung


1. Die Kreisversammlung ist das oberste beschließende Organ aller Mitglieder des Kreisverbandes Oberhausen der Jungen Union.

2. Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Organen übertragen sind.

§ 8 Einberufung der Kreisversammlung


1. Die Kreisversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Sie ist ferner vom Kreisvorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens 5% der Mitglieder des Kreisverbandes oder die Mehrheit der Mitglieder des Kreisvorstandes es verlangen.

2. Zeit, Versammlungsort und Tagesordnung der Kreisversammlung sind mindestens sieben Tage vorher allen Mitgliedern des Kreisverbandes schriftlich mitzuteilen.

§ 9 Feststellung der Tagesordnung der Kreisversammlung


1. Anträge durch ein Mitglied des Kreisverbandes auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor der Kreisversammlung schriftlich mit einer kurzen Begründung beim Kreisvorsitzenden oder bei einem seiner Stellvertreter einzureichen. Über Annahme oder Ablehnung des Antrages wird gem. § 12 abgestimmt.

2. Über Anträge, die erst auf der Kreisversammlung gestellt werden, wird, sofern sie nicht lediglich Zusatzanträge zu Gegenständen der Tagesordnung enthalten, verhandelt, wenn ein Mitglied es verlangt. Der Antrag kann jederzeit vor Ende der Versammlung gestellt werden.

§ 10 Beschlußfähigkeit der Kreisversammlung


1. Jede ordnungsgemäß einberufene Kreisversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

2. Die ordnungsgemäße Einberufung ist protokollarisch festzuhalten.

 

§ 11 Anträge der Kreisversammlung


1. Jedes Mitglied des Kreisverbandes hat auf der Kreisversammlung das Recht, zu jedem Punkt der Tagesordnung sachbezogene Zusatzanträge zu stellen und zur Abstimmung bringen zu lassen.

2. Über den weitestgehenden Antrag von mehreren gleichartigen Anträgen wird zuerst abgestimmt.

3. Über folgende Anträge wird sofort verhandelt oder abgestimmt:
a) Antrag auf Schluß der Rednerliste,
b) Antrag auf Schluß der Debatte,
c) Antrag auf Vertagung.
Wird der Antrag auf Schluß der Debatte angenommen, so erhält zum Sachantrag außer dessen Antragsteller nur noch ein Redner gegen den Sachantrag das Wort. Hierbei gilt die Reihenfolge der Rednerliste, doch ist eine Übertragung auf einen anderen Versammlungsteilnehmer erlaubt.

§ 12 Abstimmung in der Kreisversammlung


1. Die Kreisversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen sowie Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

2. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand, falls nicht die Satzung etwas anderes bestimmt oder eines der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung oder ähnliches verlangt. Jedes Mitglied kann die Gegenprobe fordern.

§ 13 Kreisvorstand


1. Der Kreisvorstand besteht aus:

a) dem Kreisvorsitzenden

b) zwei stellvertretenden Kreisvorsitzenden

c) dem Finanzreferenten

d) dem Kreisgeschäftsführer

f) vier weiteren Mitgliedern.


2. Die Stadtbezirksvorsitzenden nehmen beratend an den Vorstandssitzungen teil.

Ist der Vorsitzende eines Stadtbezirkes schon mit Stimmrecht in den Kreisvorstand gewählt, wird er nur im Verhinderungsfall durch einen Vertreter aus dem Stadtbezirk vertreten.


3. Der/Die Vorsitzende der Schüler Union Oberhausen nimmt mit beratender Stimme an den Kreisvorstandssitzungen teil.

 

§ 14 Wahl des Kreisvorstandes


1. Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden einzeln und in geheimer Wahl durch Abgabe von Stimmzetteln gewählt.

2. Die Wahlhandlung des Kreisvorsitzenden wird durch einen von der Versammlung gewählten Wahlleiter durchgeführt; die Wahl der übrigen Mitglieder des Kreisvorstandes durch den neugewählten Kreisvorsitzenden.


3. Alle Kreisvorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Gewählt ist der Kandidat mit den höchsten Stimmzahlen in der Reihenfolge der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist eine Entscheidung zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmzahl erforderlich, erfolgt sie durch Stichwahl.

4. Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre.


5. Alle Amtsinhaber können durch die Wahl eines Nachfolgers durch die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Kreisversammlung abberufen werden. Ein solcher Antrag muß als ordentlicher Punkt auf der Tagesordnung einer ordnungsgemäßen Sitzung des Organs aufgeführt sein.


6. Scheiden der Kreisvorsitzende oder mehr als 2 sonstige Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Kreisversammlung zur Vornahme der Ersatzwahl einzuberufen.

§ 15 Aufgaben des Kreisvorstandes


1. Der Kreisvorstand führt Beschlüsse der Kreisversammlung aus.


2. Er bestimmt das Jahresprogramm.


3. Er hat der nächstfolgenden Kreisversammlung über seine Tätigkeit Rechenschaft zu geben.


4. Auf der Kreisversammlung eines jeden Kalenderjahres hat der Kreisvorstand einen Jahresbericht über seine Tätigkeit und die Entwicklung des Kreisverbandes während des abgelaufenen Kalenderjahres abzugeben.


5. Der Vorstand regelt seine Geschäftsordnung und die Verteilung seiner Geschäfte unter seinen Mitgliedern durch eigene Beschlüsse, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 16 Kreisvorsitzender


1. Der Kreisvorsitzende vertritt den Kreisverband nach Innen und Außen.


2. Er beruft die Kreisversammlung ein und leitet sie.


3. Der Kreisvorsitzende hat den Vorstand mindestens einmal im Vierteljahr einzuladen und leitet seine Sitzungen.

 

§ 17 Aufgaben des Kreisgeschäftsführers der Jungen Union


1. Er ist für die Erledigung der laufenden Geschäfte des Kreisverbandes zusammen mit dem Kreisvorstand verantwortlich.


2. Alle organisatorischen Aufgaben werden von ihm in Rücksprache mit dem Kreisvorsitzenden oder dem Kreisvorstand geplant. Für die Ausführung ist er verantwortlich.

 

 § 18 Aufgaben des Finanzreferenten der Jungen Union


1. Dem Finanzreferenten obliegt die Überwachung der Einnahmen und Ausgaben. Er führt die Kassenbücher und legt sie auf Verlangen dem Vorstand vor.


2. Für die Kontenführung sind zwei Unterschriften erforderlich. Unterschriftsberechtigt sind zusammen der Kreisvorsitzende und der Kassenführer.


3. Für die sachlich richtige Verwendung des Vermögens der Jungen Union ist der Finanzreferent und der Kreisvorsitzende verantwortlich.

§ 19 Kassenprüfung


1. Die Kassenprüfer werden von der Kreisversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Kreisvorstand angehören.


2. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich. Am Ende einer Wahlzeit geben die Kassenprüfer der Kreisversammlung bei positivem Prüfungsausgang einen Bericht mit dem Vorschlag den alten Vorstand zu entlasten ab.

§ 20 Mitgliedsbeitrag


1. Die Mitglieder der Jungen Union Oberhausen können einen freiwilligen Beitrag an den Kreisverband leisten.


2. Für jedes Mitglied des Kreisverbandes der Jungen Union Oberhausen wird jährlich am 1. Juni des laufenden Jahres zur Weiterleitung an den Jungen Union Bundesverband an den Landesverband ein Jahresbeitrag in Höhe von 0,51 Euro abgeführt.


3. Die freiwilligen Beiträge werden per Lastschrift oder per Bareinzahlung geleistet.


§ 21 Änderung der Satzung


1. Anträge auf Änderung der Satzung sind beim Vorstand schriftlich einzureichen; sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung zugleich mit der Tagesordnung bekannt zu geben.


2. Die Mitgliederversammlung kann Änderungen der Satzung nur mit Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen, zumindest aber der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschließen.

§ 22 Auflösung des Kreisverbandes


1. Die Auflösung des Kreisverbandes ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.


2. Der Kreisverband Oberhausen der Jungen Union kann sich nur in einer eigens dafür einberufenen Kreisversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit der gültigen Stimmen auflösen.

§ 23 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt mit der Zustimmung durch die Kreisversammlung in Kraft.
Beschlossen am 18. April 1991 auf der Kreisversammlung der Jungen Union Oberhausen. Geändert am 22. Juni 1993 auf der Kreisversammlung der Jungen Union Oberhausen.

Geändert am 08. Februar 2006 auf der Kreisversammlung der Jungen Union Oberhausen.



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