Satzung der Jungen Union Oberhausen
§ 1 Wesen und Ziel der Jungen Union
Die Junge Union ist eine politische Vereinigung junger
Menschen, die in Verbindung mit der CDU und ihren Grundsätzen an der
demokratischen Gestaltung des öffentlichen Lebens mitwirkt und sich
um die politische Bildung der jungen Generation bemüht.
Die Junge Union sieht ihre Aufgabe darin, die Vorstellungen der
jungen Generation in die Entwicklung politischer Ziele und
Grundsätze für eine humane Gesellschaft einzubringen und sie in der
Öffentlichkeit und innerhalb der CDU durchzusetzen.
§ 2 Kreisverband Oberhausen
1. Der Kreisverband Oberhausen der Jungen Union ist
Bestandteil des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Jungen Union
Deutschlands.
2. Er besteht auf dem Gebiet der kreisfreien Stadt Oberhausen und
gliedert sich in die Stadtbezirksverbände Alt-Oberhausen, Osterfeld
und Sterkrade.
3. Die Grenzen der Stadtbezirksverbände decken sich mit den Grenzen
der Stadtbezirke Alt-Oberhausen, Osterfeld und Sterkrade.
4. Die Stadtbezirksverbände wählen einen Stadtbezirksvorstand.
Dieser besteht aus einem Stadtbezirksvorsitzenden, einem stv.
Stadtbezirksvorsitzenden und einem oder drei Beisitzern.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Kreisverbandes der Jungen Union kann werden,
wer
a) sich zu den Zielen und Grundsätzen der Jungen Union bekennt;
b) mindestens das 14. und noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet
hat;
c) eine schriftliche Beitrittserklärung zur Jungen Union
unterzeichnet hat.
§ 4 Aufnahmeverfahren
1. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag des
Bewerbers durch den Vorstand des Kreisverbandes Oberhausen der
Jungen Union.
2. Der Bescheid über die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist dem
Bewerber schriftlich mitzuteilen.
3. Im übrigen gilt § 5 III der Satzung der Jungen Union
Nordrhein-Westfalen.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft geht verloren:
a) durch Austritt, der jederzeit durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Kreisverband Oberhausen der Jungen Union erfolgen
kann.
b) durch Ausschluß, der bei schwerwiegendem Verstoß gegen die
Grundsätze der Jungen Union oder vorsätzlichem Verstoß gegen diese
Satzung auszusprechen ist.
Der Ausschluß erfolgt auf Antrag des Kreisvorstandes des
Kreisverbandes Oberhausen der Jungen Union nach vorheriger Anhörung
der antragstellenden Person durch das Landesschiedsgericht der
Jungen Union.
c) die Mitgliedschaft erlischt mit der
Vollendung des 35. Lebensjahres.
§ 6 Organe
Organe des Kreisverbandes Oberhausen der Jungen Union sind:
1. die Kreisversammlung,
2. der Kreisvorstand,
3. der Kreisvorsitzende.
§ 7 Kreisversammlung
1. Die Kreisversammlung ist das oberste beschließende Organ aller
Mitglieder des Kreisverbandes Oberhausen der Jungen Union.
2. Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die
nicht durch diese Satzung anderen Organen übertragen sind.
§ 8 Einberufung der Kreisversammlung
1. Die Kreisversammlung tritt mindestens einmal im
Kalenderjahr zusammen. Sie ist ferner vom Kreisvorsitzenden
einzuberufen, wenn mindestens 5% der Mitglieder des Kreisverbandes
oder die Mehrheit der Mitglieder des Kreisvorstandes es verlangen.
2. Zeit, Versammlungsort und Tagesordnung der
Kreisversammlung sind mindestens sieben Tage vorher allen
Mitgliedern des Kreisverbandes schriftlich mitzuteilen.
§ 9 Feststellung der Tagesordnung der Kreisversammlung
1. Anträge durch ein Mitglied des Kreisverbandes auf
Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind spätestens drei Tage
vor der Kreisversammlung schriftlich mit einer kurzen Begründung
beim Kreisvorsitzenden oder bei einem seiner Stellvertreter
einzureichen. Über Annahme oder Ablehnung des Antrages wird gem. §
12 abgestimmt.
2. Über Anträge, die erst auf der
Kreisversammlung gestellt werden, wird, sofern sie nicht lediglich
Zusatzanträge zu Gegenständen der Tagesordnung enthalten,
verhandelt, wenn ein Mitglied es verlangt. Der Antrag kann jederzeit
vor Ende der Versammlung gestellt werden.
§ 10 Beschlußfähigkeit der Kreisversammlung
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Kreisversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
2. Die ordnungsgemäße Einberufung ist
protokollarisch festzuhalten.
§ 11 Anträge der Kreisversammlung
1. Jedes Mitglied des Kreisverbandes hat auf der
Kreisversammlung das Recht, zu jedem Punkt der Tagesordnung
sachbezogene Zusatzanträge zu stellen und zur Abstimmung bringen zu
lassen.
2. Über den weitestgehenden Antrag von mehreren
gleichartigen Anträgen wird zuerst abgestimmt.
3. Über folgende Anträge wird sofort verhandelt
oder abgestimmt:
a) Antrag auf Schluß der Rednerliste,
b) Antrag auf Schluß der Debatte,
c) Antrag auf Vertagung.
Wird der Antrag auf Schluß der Debatte angenommen, so erhält zum
Sachantrag außer dessen Antragsteller nur noch ein Redner gegen den
Sachantrag das Wort. Hierbei gilt die Reihenfolge der Rednerliste,
doch ist eine Übertragung auf einen anderen Versammlungsteilnehmer
erlaubt.
§ 12 Abstimmung in der Kreisversammlung
1. Die Kreisversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen sowie Stimmenthaltungen
zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
2. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der
Hand, falls nicht die Satzung etwas anderes bestimmt oder eines der
anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung oder ähnliches
verlangt. Jedes Mitglied kann die Gegenprobe fordern.
§ 13 Kreisvorstand
1. Der Kreisvorstand besteht aus:
a) dem Kreisvorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Kreisvorsitzenden
c) dem Finanzreferenten
d) dem Kreisgeschäftsführer
f) vier weiteren Mitgliedern.
2. Die Stadtbezirksvorsitzenden nehmen beratend an den
Vorstandssitzungen teil.
Ist der Vorsitzende eines Stadtbezirkes schon
mit Stimmrecht in den Kreisvorstand gewählt, wird er nur im
Verhinderungsfall durch einen Vertreter aus dem Stadtbezirk
vertreten.
3. Der/Die Vorsitzende der Schüler Union Oberhausen nimmt mit
beratender Stimme an den Kreisvorstandssitzungen teil.
§ 14 Wahl des Kreisvorstandes
1. Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden einzeln und in
geheimer Wahl durch Abgabe von Stimmzetteln gewählt.
2. Die Wahlhandlung des Kreisvorsitzenden wird
durch einen von der Versammlung gewählten Wahlleiter durchgeführt;
die Wahl der übrigen Mitglieder des Kreisvorstandes durch den
neugewählten Kreisvorsitzenden.
3. Alle Kreisvorstandsmitglieder werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt. Gewählt ist der Kandidat mit den höchsten
Stimmzahlen in der Reihenfolge der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist
eine Entscheidung zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmzahl
erforderlich, erfolgt sie durch Stichwahl.
4. Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre.
5. Alle Amtsinhaber können durch die Wahl eines Nachfolgers durch
die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der
Kreisversammlung abberufen werden. Ein solcher Antrag muß als
ordentlicher Punkt auf der Tagesordnung einer ordnungsgemäßen
Sitzung des Organs aufgeführt sein.
6. Scheiden der Kreisvorsitzende oder mehr als 2 sonstige
Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so hat der
Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Kreisversammlung zur
Vornahme der Ersatzwahl einzuberufen.
§ 15 Aufgaben des Kreisvorstandes
1. Der Kreisvorstand führt Beschlüsse der Kreisversammlung
aus.
2. Er bestimmt das Jahresprogramm.
3. Er hat der nächstfolgenden Kreisversammlung über seine Tätigkeit
Rechenschaft zu geben.
4. Auf der Kreisversammlung eines jeden Kalenderjahres hat der
Kreisvorstand einen Jahresbericht über seine Tätigkeit und die
Entwicklung des Kreisverbandes während des abgelaufenen
Kalenderjahres abzugeben.
5. Der Vorstand regelt seine Geschäftsordnung und die Verteilung
seiner Geschäfte unter seinen Mitgliedern durch eigene Beschlüsse,
soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 16 Kreisvorsitzender
1. Der Kreisvorsitzende vertritt den Kreisverband nach Innen
und Außen.
2. Er beruft die Kreisversammlung ein und leitet sie.
3. Der Kreisvorsitzende hat den Vorstand mindestens einmal im
Vierteljahr einzuladen und leitet seine Sitzungen.
§ 17 Aufgaben des Kreisgeschäftsführers
der Jungen Union
1. Er ist für die Erledigung der laufenden Geschäfte des
Kreisverbandes zusammen mit dem Kreisvorstand verantwortlich.
2. Alle organisatorischen Aufgaben werden von ihm in Rücksprache mit
dem Kreisvorsitzenden oder dem Kreisvorstand geplant. Für die
Ausführung ist er verantwortlich.
§ 18 Aufgaben des Finanzreferenten der
Jungen Union
1. Dem Finanzreferenten obliegt die Überwachung der
Einnahmen und Ausgaben. Er führt die Kassenbücher und legt sie auf
Verlangen dem Vorstand vor.
2. Für die Kontenführung sind zwei Unterschriften erforderlich.
Unterschriftsberechtigt sind zusammen der Kreisvorsitzende und der
Kassenführer.
3. Für die sachlich richtige Verwendung des Vermögens der Jungen
Union ist der Finanzreferent und der Kreisvorsitzende
verantwortlich.
§ 19 Kassenprüfung
1. Die Kassenprüfer werden von der Kreisversammlung für die
Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Kreisvorstand
angehören.
2. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich. Am Ende einer Wahlzeit geben
die Kassenprüfer der Kreisversammlung bei positivem Prüfungsausgang
einen Bericht mit dem Vorschlag den alten Vorstand zu entlasten ab.
§ 20 Mitgliedsbeitrag
1. Die Mitglieder der Jungen Union Oberhausen können einen
freiwilligen Beitrag an den Kreisverband leisten.
2. Für jedes Mitglied des Kreisverbandes der Jungen Union Oberhausen
wird jährlich am 1. Juni des laufenden Jahres zur Weiterleitung an
den Jungen Union Bundesverband an den Landesverband ein
Jahresbeitrag in Höhe von 0,51 Euro abgeführt.
3. Die freiwilligen Beiträge werden per Lastschrift oder per
Bareinzahlung geleistet.
§ 21 Änderung der Satzung
1. Anträge auf Änderung der Satzung sind beim Vorstand schriftlich
einzureichen; sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung
zugleich mit der Tagesordnung bekannt zu geben.
2. Die Mitgliederversammlung kann Änderungen der Satzung nur mit
Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen, zumindest aber der
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschließen.
§ 22 Auflösung des Kreisverbandes
1. Die Auflösung des Kreisverbandes ist beim Vorstand
schriftlich zu beantragen.
2. Der Kreisverband Oberhausen der Jungen Union kann sich nur in
einer eigens dafür einberufenen Kreisversammlung mit mindestens
Dreiviertelmehrheit der gültigen Stimmen auflösen.
§ 23 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Zustimmung durch die
Kreisversammlung in Kraft.
Beschlossen am 18. April 1991 auf der Kreisversammlung der Jungen
Union Oberhausen. Geändert am 22. Juni 1993 auf der Kreisversammlung
der Jungen Union Oberhausen.
Geändert am 08. Februar 2006 auf der
Kreisversammlung der Jungen Union Oberhausen.
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