Satzung der Jungen Union Nordrhein-Westfalen (einschl. Verfahrens- und Geschäftsordnung)

Die Junge Union Nordrhein-Westfalen ist als Landesverband der Jungen Union Deutschlands eine selbstständige politische Vereinigung, die durch Fortentwicklung der von der CDU vertretenen politischen Grundwerte an der freiheitlichen demokratischen Gestaltung des öffentlichen Lebens mitwirkt und sich um die politische Bildung und die Aktivierung der jungen Generation bemüht. Die Junge Union sieht ihre Aufgabe darin, die Vorstellungen der jungen Generation in die Entwicklung politischer Ziele und Grundsätze für eine humane Gesellschaft einzubringen und sie in der Öffentlichkeit und innerhalb der CDU durchzusetzen.

A. Name und Sitz

§ 1

Die Junge Union Nordrhein-Westfalen ist die selbstständige Vereinigung der jungen Generation in der CDU.

§ 2

Die Vereinigung führt den Namen Junge Union Deutschlands, Landesverband Nordrhein-Westfalen; die Bezirks-, Kreis-, Gemeinde-, Stadt- bzw. Stadtbezirks- und Ortsverbände führen zusätzlich ihre entsprechenden Namen.

§ 3

Sitz des Landesverbandes ist die JU-Landesgeschäftsstelle.

Mitgliedschaft

§ 4

Mitglied der Jungen Union Nordrhein-Westfalen kann jeder werden, der sich zu ihren Grundsätzen bekennt und ihre Ziele zu fördern bereit ist, mindestens das 14., nicht das 35. Lebensjahr vollendet hat und nicht Mitglied einer anderen politischen Partei ist als der CDU/CSU oder einer gegen die CDU gerichteten Gruppe.

§ 5

(1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich, in Textform oder auf elektronischem Wege (E-Mail) gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Kreisvorstand innerhalb von vier Wochen nach bestätigtem Eingang des Aufnahmeantrags. Der zuständige örtliche Verband wird innerhalb dieses Zeitraums angehört. Ist dem Kreisvorstand im Einzelfall aus wichtigem Grund keine Entscheidung innerhalb der vorgenannten Frist möglich, verlängert sich diese um weitere zwei Wochen. Hierüber ist der Bewerber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Eine erneute Fristverlängerung ist unzulässig. Trifft der Kreisvorstand innerhalb von sechs Wochen keine ablehnende Entscheidung, gilt der Antrag als angenommen.

(2) Über die Aufnahme kann auch im Umlaufverfahren entschieden werden. Das Umlaufverfahren ist unzulässig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder des Vorstands ausdrücklich widerspricht. Die Aufnahme im Umlaufverfahren erfordert eine Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands. Die Einleitung des Umlaufverfahrens, Widersprüche gegen dessen Durchführung und Abstimmungen im Umlaufverfahren müssen schriftlich oder auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) erfolgen. Die Durchführung eines Umlaufverfahrens kann auch in einer Sitzung des Kreisvorstands beschlossen werden.

(3) Zuständig ist in der Regel der Kreisverband des Wohnsitzes. Auf begründeten Wunsch des Bewerbers kann die Aufnahme auch durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes bzw. des Ausbildungsortes erfolgen. Vor der Aufnahme des Mitgliedes durch den Kreis-verband des Arbeitsplatzes bzw. des Ausbildungsortes ist der Kreisverband des Wohnsitzes zu hören.

(4) Wird der Aufnahmeantrag durch den Kreisverband des Wohnsitzes oder den Kreisverband des Arbeitsplatzes bzw. des Ausbildungsortes abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, binnen eines Monats beim Landesvorstand Einspruch einzulegen. Der Landesvorstand entscheidet über den Antrag des Bewerbers endgültig.

(5) Das Mitglied wird in der Regel in demjenigen Stadt-/Gemeindeverband bzw. Stadtbezirksverband und Ortsverband geführt, in welchem es wohnt oder – im Ausnahmefall – arbeitet bzw. in einem Ausbildungsverhältnis steht. Auf begründeten Wunsch des Mitgliedes kann der Kreisvorstand weitere Ausnahmen zulassen.

§ 6

Mitglieder des Landesvorstandes, der Bezirks- und Kreisvorstände und die Vorsitzenden der Gemeinde-, Stadt-, Stadtbezirks- und Ortsver-bände der Jungen Union sollten Mitglied der CDU sein. Zu Delegierten der Jungen Union in allen Organen und Gremien der CDU und der Europäischen Volkspartei (EVP) kann nur gewählt werden, wer auch Mitglied der CDU ist.

§ 7

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, mit Vollendung des 35. Lebensjahres, durch Ausschluss oder durch Tod. Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt in der Jungen Union, so erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode.

§ 8

Der Austritt ist dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Zugang beim Kreisverband wirksam. Alle Veränderungen in der Mitgliedschaft hat der Kreisverband unverzüglich der Zentralen Mitgliederkartei zu melden.

§ 9

(1) Durch den zuständigen Kreisvorstand, den Landesvorstand und den Bundesvorstand können Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der Jungen Union oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind:

  1. Verwarnung,
  2. Verweis,
  3. Enthebung von Ämtern in der Jungen Union,
  4. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Ämtern in der Jungen Union auf Zeit.

Für die Ordnungsmaßnahmen Nr. 3 und 4 ist die jeweils nächsthöhere Ebene zuständig. Ordnungsmaßnahmen sind beim Landesschiedsgericht der Jungen Union Nordrhein-Westfalen anfechtbar.

(3) Für Mitglieder des Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.

§ 10

(1) Ein Mitglied kann nur dann aus der Jungen Union ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Jungen Union verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt (vgl. § 10 Absatz 4 Parteiengesetz).

(2) Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des örtlich zuständigen Kreisvorstandes, des Landesvorstandes oder des Bundesvorstandes der Jungen Union nach vorheriger Anhörung der/des Betroffenen ausschließlich durch das Landesschiedsgericht der Jungen Union.

(3) Für den Ausschlussantrag gegen Mitglieder des Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.

C. Gliederungen

§ 11

Die Organisationsstufen der Jungen Union Nordrhein-Westfalen sind:
- der Landesverband,
- die Kreisverbände, die in den Bezirksverbänden zusammenarbeiten,
- die Stadt- bzw. Gemeindeverbände, die in Ortsverbände gegliedert sein können,
- in kreisfreien Städten die Stadtbezirksverbände, die in Ortsverbände gegliedert sein können.

§ 12

(1) Die Kreisverbände schließen sich zu Bezirksverbänden zusammen. Innerhalb des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen sind die Kreisverbände zu folgenden Bezirksverbänden zusammengefasst:

  1. zum Bezirksverband Aachen mit den Kreisverbänden Aachen, Aachen-Land, Düren, Euskirchen, Heinsberg;
  2. zum Bezirksverband Bergisches Land mit den Kreisverbänden Düsseldorf, Mettmann, Oberbergischer Kreis, Remscheid, Rheinisch-Bergischer-Kreis, Solingen, Wuppertal;
  3. zum Bezirksverband Mittelrhein mit den Kreisverbänden Bonn, Rhein-Erft-Kreis, Köln, Leverkusen, Rhein-Sieg-Kreis;
  4. zum Bezirksverband Münsterland mit den Kreisverbänden Borken, Coesfeld, Münster, Steinfurt, Warendorf;
  5. zum Bezirksverband Niederrhein mit den Kreisverbänden Kleve, Krefeld, Mönchen-gladbach, Rhein-Kreis Neuss, Viersen, Wesel;
  6. zum Bezirksverband Ostwestfalen-Lippe mit den Kreisverbänden Bielefeld, Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke, Paderborn;
  7. zum Bezirksverband Ruhrgebiet mit den Kreisverbänden Bochum, Bottrop, Dort-mund, Duisburg, Ennepe-Ruhr, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Herne, Mülheim, Oberhausen, Recklinghausen, Unna;
  8. zum Bezirksverband Südwestfalen mit den Kreisverbänden Hochsauerland, Mark, Olpe, Siegen-Wittgenstein, Soest.

Auf Antrag eines betroffenen Kreisverbandes kann vom NRW-Tag mit einfacher Mehrheit eine Änderung der Bezirkszugehörigkeit beschlossen werden.

(2) Über alle Sitzungen und Veranstaltungen der Bezirksverbände ist die Landesgeschäftsstelle vorher zu unterrichten. Der Landesvorsitzende ist unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(3) Die Bezirksverbände haben folgende Aufgaben:

  1. das Gedankengut der Jungen Union in ihrem Bereich zu fördern und für die Junge Union zu werben;
  2. die Arbeit des Landesverbandes und die Zusammenarbeit zwischen den Kreisverbänden zu fördern;
  3. die Kreisverbände bei der Erfüllung ihrer politischen Aufgaben zu unterstützen;
  4. die regionalpolitischen Zielsetzungen zu erarbeiten und zu vertreten.

(4) Die Bezirksverbände haben folgende Gremien:

  1. die Bezirksversammlung,
  2. den Bezirksvorstand.

(4.1) Die Bezirksversammlung ist das oberste politische Gremium des Bezirksverbandes. Die Bezirksversammlungen sollen mindestens einmal im Jahr zusammentreten und werden mit einer Frist von zwei Wochen vom Bezirksvorstand einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Drittel der dem Bezirksverband angehörenden Kreisverbände die Einberufung verlangt. Die Bezirksversammlungen sind als Delegiertenversammlungen abzuhalten. Ist in dem jeweiligen Bezirksverband eine Schüler Union existent, so ist der Schüler Union ein Delegiertenkontingent von zwei Delegierten einzuräumen. Diese sind auf einer ordentlichen Bezirksversammlung der Schüler Union für eine Amtszeit von längstens zwei Jahren zu wählen. Unabhängig davon werden die Bezirksvorsitzenden der Schüler Union zur Bezirksversammlung eingeladen und genießen Rederecht.

(4.2.) Die Bezirksversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Beschlussfassung über alle den Bezirksverband berührende Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;
  2. Entgegennahme der Jahresberichte;
  3. Wahl der Mitglieder des Bezirksvorstandes;
  4. Die Wahl der auf die Junge Union Nordrhein-Westfalen entfallenden Delegierten zum Deutschlandtag. Diese werden nach dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt auf die einzelnen Bezirksverbände verteilt und auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(4.3) Der Bezirksvorstand besteht aus:

  1. dem/der Bezirksvorsitzenden,
  2. einer durch die Bezirksversammlung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder festzulegenden Zahl von stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. einer durch die Bezirksversammlung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder festzulegenden Zahl von weiteren Mitgliedern des Bezirksvorstandes,
  4. die dem Bezirksverband angehörenden Mitglieder des Landesvorstandes mit beratender Stimme.

(4.4) Dem Bezirksvorstand obliegt:

  1. die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bezirksversammlung,
  2. die Förderung der Kreisverbände in ihrer Arbeit,
  3. die Vertretung des Bezirksverbandes nach innen und außen.

§ 13

Der Landesverband ist für alle politischen und organisatorischen Fragen seines Bereiches zuständig. Er hält mit allen Bezirks- und Kreisverbänden ständige Verbindung; er unterstützt und koordiniert ihre Arbeit.

§ 14

Der Kreisverband ist die Organisation der Jungen Union in den Grenzen eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt; er ist die unterste selbstständige organisatorische Einheit der Jungen Union mit Satzung. Er ist zuständig für alle organisatorischen und politischen Fragen seines Bereiches.

Die Geschäfte der Jungen Union werden vom Kreisvorstand geführt. Die Durchführung der laufenden Aufgaben erfolgt auf Anweisung dieses Vorstandes durch die CDU-Kreisgeschäftsstelle. Kreisverbände der Jungen Union mit eigenen Geschäftsstellen erfüllen diese Aufgaben selbstständig.

Die Kreisverbände können in ihrem Gebiet zur hochschulpolitischen Vertretung der Jungen Union Hochschulgruppen gründen. Näheres regelt eine vom Landesvorstand verabschiedete Geschäftsordnung für Hochschulgruppen der Jungen Union.

§ 15

(1) Der Gemeindeverband ist die Organisation der Jungen Union in kreisangehörigen Gemeinden. Ihm entspricht in kreisangehörigen Städten der Stadtverband, in den Stadtbezirken der kreisfreien Städten der Stadtbezirksverband. In kreisfreien Städten sowie in den nach Einwohnerzahl oder Fläche größeren Gemeinden oder kreisangehörigen Städten können sich die Gemeinde-, Stadt- oder Stadtbezirksverbände in Ortsverbände gliedern.
(2) Gründung, Abgrenzung und Auflösung der Gemeinde-, Stadt- bzw. Stadtbezirksverbände und der Ortsverbände sind Aufgabe des zuständigen Kreisvorstandes. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Landesvorstand.

§ 16

(1) Der Nachweis der Mitgliederzahl erfolgt nach den Unterlagen der Zentralen Mitgliederdatei. Alle Veränderungen in der Mitgliedschaft sind von dem/der zuständigen Kreisgeschäftsführer/in oder einem dazu vom Kreisvorstand benannten Beauftragten unverzüglich bei der Zentralen Mitgliederdatei zu melden.
(2) Die Mitgliederzahl eines Kreisverbandes wird nur dann anerkannt, wenn die jeweils festgesetzten Beitragsanteile für den Landes-verband und den Bundesverband gezahlt worden sind.
(3) Die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung aller Mitgliederdaten der Zentralen Mitgliederdatei ist nur für Zwecke der Arbeit der Jungen Union zulässig. Für den Datenschutz in der Jungen Union gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

§ 17

Erfüllen die Bezirks-, Kreis-, Gemeinde-, Stadt- bzw. Stadtbezirksverbände und Ortsverbände die ihnen nach den Satzungen obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann der Landesvorstand das Erforderliche veranlassen, im äußersten Falle eine/n Beauftragte/n einsetzen, die/der vorübergehend die Aufgaben des Vorstandes wahrnimmt. Dieses Eingriffsrecht gilt gegenüber jeder Organisationsstufe zunächst für den Vorstand der nächst höheren Organisationsstufe.

D. Organe

§ 18

(1) Organe des Landesverbandes sind
- der Nordrhein-Westfalen-Tag,
- der Landesvorstand,
- der Erweiterte Landesvorstand.

(2) Die Schüler Union Nordrhein-Westfalen ist eine Arbeitsgemeinschaft der Jungen Union Nordrhein-Westfalen. Das Nähere regelt das Landesschülerforum der Schüler Union Nord-rhein-Westfalen in einer Satzung, die der Genehmigung des Landesvorstands der Jungen Union Nordrhein-Westfalens bedarf.

§ 19

(1) Der Nordrhein-Westfalen-Tag ist als höchstes Organ die beschließende Vertretung der Jungen Union Nordrhein-Westfalen. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Organen übertragen sind.

(2) Der Nordrhein-Westfalen-Tag tritt mindestens einmal im Jahr zweitägig zusammen. Die Einladung muss in Textform mit einer Frist von mindestens drei Wochen erfolgen. Der Versand der Einladung hat durch einen nach § 33 Abs.1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) zu erfolgen. Für den Lauf der Frist ist die Übergabe der Einladung an die Post entscheidend.

(3) Der Landesvorstand muss den Nordrhein-Westfalen-Tag einberufen, wenn ein Drittel der Kreisverbände dieses schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen.

(4) Dem Nordrhein-Westfalen-Tag gehören stimmberechtigt an:

a) die von den Kreisverbänden gewählten 224 Delegierten,

b) die 19 gewählten Mitglieder des Landesvorstandes.

Die 224 Delegierten werden nach dem Verfahren Hare/Niemeyer auf die Kreisverbände verteilt. Bei gleichen Zahlenbruchteilen erhalten die betroffenen Kreisverbände alle jeweils ei-nen Delegiertenplatz. Die Gesamtzahl der Delegierten erhöht sich entsprechend. Kreisverbände, auf die nach dieser Berechnung kein Delegierter entfällt, erhalten gleichwohl einen (Mindest-) Delegierten. Die Gesamtzahl der Delegierten erhöht sich entsprechend.

(5) Zum Nordrhein-Westfalen-Tag sind einzuladen:

a) Die der Jungen Union Nordrhein-Westfalen angehörenden Mitglieder übergeordneter satzungsgemäßer Gremien der Jungen Union. Als übergeordnete satzungsgemäße Gremien in diesem Sinne sind anzusehen der Bundesvorstand und der Deutschlandrat der Jungen Union Deutschlands,

b) die Mitglieder und Gäste des erweiterten Landesvorstandes,

c) die Vorsitzenden der Bezirksverbände,

d) die Kreisvorsitzenden.

(6) Auf dem Nordrhein-Westfalen-Tag sind antragsberechtigt:

  • der Landesvorstand,
  • der Erweiterte Landesvorstand
  • die Bezirksverbände,
  • die Kreisverbände,
  • 15 Delegierte und
  • der Landesverband NRW der Schüler Union.

Ihnen ist zur Begründung ihrer Anträge Rederecht einzuräumen.

(7) Die Mitglieder des Landesvorstandes haben bis zum Ende des Nordrhein-Westfalen-Tages Stimmrecht.

§ 20

Aufgaben des Nordrhein-Westfalen-Tages sind u.a.:

a) Beschlussfassung über die Arbeit des Landesverbandes,

b) Beschlussfassung über die Satzung des Landesverbandes einschließlich der Verfahrensordnung,

c) Wahl des/der Landesvorsitzenden, seiner/ihrer drei Stellvertreter(innen), des Landesschatzmeisters / der Landesschatzmeisterin, und weiterer 14 Mitglieder,

d) Wahl von drei Rechnungsprüfern/ Rechnungsprüferinnen, die dem Landesvorstand nicht angehören dürfen, wobei nach jeder Wahlperiode mindestens ein/eine Rechnungsprüfer/in ausscheidet, und zwar der-/diejenige, der/die am längsten im Amt ist,

e) Entgegennahme der Berichte des/der Landesvorsitzenden, des Landesschatzmeisters / der Landesschatzmeisterin, des Landesgeschäftsführers / der Landesgeschäftsführerin und der Rechnungsprüfer/innen,

f) Entlastung des Landesvorstandes,

g) Wahl des Landesschiedsgerichtes auf zwei Jahre,

h) Wahl der Delegierten zum Deutschlandrat, die nicht mit Neuwahlen zum Landesvorstand zusammenfallen soll,

i) die Wahl der Delegierten zum CDU-Landesparteitag,

j) die Benennung von Kandidat(inn)en für den Bundesvorstand der Jungen Union und Mandate.

§ 21

(entfallen)

§ 22

Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem/der Landesvorsitzenden,
  • den drei Stellvertreter(inne)n,
  • dem/der Landeschatzmeister(in),
  • den weiteren 14 Mitgliedern und
  • dem/der Landesgeschäftsführer(in) mit beratender Stimme.

Der/die Landesvorsitzende muss den Landesvorstand mindestens sechsmal im Jahr einberufen. Die Einladung muss in Textform mit einer Frist von mindestens acht Tagen und unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. In Eilfällen beträgt die Einladungsfrist mindestens zwei Tage.

Der Versand einer Einladung auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) steht dem Postweg gleich, sofern das stimmberechtigte Mitglied darin vorher eingewilligt hat.

Zu den Landesvorstandssitzungen sind außerdem die Bezirksvorsitzenden und die nordrhein-westfälischen Mitglieder des Bundesvorstandes einzuladen.

§ 23

Aufgaben des Landesvorstandes sind u.a.:

a) Vorbereitung des Nordrhein-Westfalen-Tages,

b) Durchführung der Beschlüsse des Nordrhein-Westfalen-Tages,

c) Erledigung der politischen und organisatorischen Arbeiten des Landesverbandes,

d) Durchführung der landesweiten Bildungsarbeit,

e) Genehmigung der Satzungen der Untergliederungen,

f) Bildung von Arbeitskreisen zur Unterstützung des Landesvorstandes. Die Veröffentlichungen und Ausführung von Beschlüssen der Arbeitskreise bedürfen der Zustimmung des Landesvorstandes. Die erarbeiteten Ergebnisse der Arbeitskreise sind den Kreisverbänden mitzuteilen.

g) Entscheidung über Aufnahme von Mitgliedern als Berufungsinstanz gemäß § 5 dieser Satzung,

h) die Wahl des Landesgeschäftsführers/ der Landesgeschäftsführerin.

§ 24

Der Landesvorstand wählt aus seiner Mitte eine(n) Justitiar(in) sowie zwei weitere Mitglieder, die zusammen mit dem/der Landesvorsitzenden und seinen/ihren Stellvertreter(inne)n und dem/der Landesschatzmeister(in) den Geschäftsführenden Vorstand bilden. Er erledigt die laufenden und dringlichen Geschäfte des Landesverbandes und ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung von Vorstandssitzungen.

§ 24 a

Der Erweiterte Landesvorstand setzt sich zusammen aus:

  • den stimmberechtigten Mitgliedern des Landesvorstandes,

  • aus jedem Bezirksverband einer/einem Delegierten zum Deutschlandrat. Sollten einem Bezirksverband mehrere Delegierte angehören, entscheidet die höchste Stimmanzahl. Sollte einem Bezirksverband keine/keine Delegierte, aber ein/eine Ersatzdelegierte(r) oder mehrere Ersatzdelegierte angehören, gehört dem erweiterten Landesvorstand dessen Ersatzdelegierte(r) mit der höchsten Stimmanzahl an,

  • den nordrhein-westfälischen Mitgliedern des Bundesvorstandes.

Zu den Sitzungen des Erweiterten Landesvorstandes sind außerdem die Bezirksvorsitzenden und die der Jungen Union Nordrhein-Westfalen angehörenden Europa-, Bundes- und Landtagsabgeordneten einzuladen. Darüber hinaus kann der Erweiterte Landesvorstand mit einfacher Mehrheit beschließen, weitere Personen zu seinen Sitzungen einzuladen.

§ 24 b

Der Erweiterte Landesvorstand beschließt Nominierungen und inhaltliche Positionen, die nicht dem NRW-Tag vorbehalten sind.

§ 25

Der/die Landesvorsitzende vertritt den Landesverband.

§ 26

(1) Das Landesschiedsgericht ist besetzt mit dem/der Vorsitzenden und zwei Beisitzer (in-ne)n. Außerdem sind drei stellvertretende Mitglieder zu wählen. Der/die Vorsitzende und ein(e) Beisitzer(in) müssen zum Richteramt befähigt sein.

Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied im Landesschiedsgericht kann nicht sein, wer Mitglied des Bundesvorstandes oder des Landesvorstandes bzw. Bezirks- oder Kreisvorsitzende/r der Jungen Union Deutschlands ist.

(2) Das Landesschiedsgericht entscheidet in den in entsprechender Anwendung von §§ 11 und 13 der Parteigerichtsordnung der CDU Deutschlands genannten Fällen.

(3) Für Verfahren ist die Parteigerichtsordnung der CDU entsprechend anzuwenden.

E. Sonstige Bestimmungen

§ 27 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitglieder der Jungen Union zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und alle Einzelheiten der Beitragserhebung entscheiden für ihren Bereich die Kreisverbände.

(2) Die Kreisverbände führen für jedes Mitglied an den Landesverband einen Jahresbeitrag in Höhe von 1,00 Euro ab, von dem der Landesverband den satzungsgemäßen Anteil an den Bundesverband weiterleitet.

(3) Die Abführung der Jahresbeiträge wird jährlich am 01. Oktober fällig. Für die Ermittlung der jeweiligen Beiträge wird der Mitgliedsbestand nach den Unterlagen der Zentralen Mitgliederdatei zum 31. Dezember des Vorjahres zu Grunde gelegt. Die "Stimmberechtigung" der Vertreter bzw. Delegierten eines Kreisverbandes ruht, solange der sie entsendend Kreisverband mit der Abführung von Jahresbeiträgen in Verzug ist.

§ 28 Geschäftsführung

(1) Die Geschäfte der Bezirksverbände und der Kreisverbände einschließlich der Gemeinde-, Stadt- bzw. Stadtbezirksverbände und Ortsverbände werden von den jeweiligen Vorständen geführt. Die Durchführungen der laufenden Aufgaben erfolgt auf Anweisung dieser Vorstände durch die entsprechenden Geschäftsstellen der CDU.

(2) Der/die Landesgeschäftsführer(in) leitet das Landessekretariat und ist dem Landesvorstand verantwortlich. Er/sie unterstützt den/die Vorsitzende(n) bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben. Er/sie kann an allen Veranstaltungen der Organe des Landesverbandes, der Bezirksverbände, der Kreisverbände, der Stadt-, Gemeinde-, Stadtbezirksverbände bzw. Ortsverbände, Arbeitskreise und Fachausschüsse teilnehmen.

§ 29 Protokollpflicht

(1) Über die Sitzungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen. Sie müssen die Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten.

(2) Die Niederschrift über die Verhandlungen des NRW-Tages ist den Kreisverbänden binnen vier Wochen in Textform zuzusenden. Sie gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von weiteren zwei Wochen Einspruch erhoben wird. Entsprechendes gilt für die Kreisversammlungen. Über den Einspruch entscheiden der Landesvorstand bzw. die Kreisvorstände.

§ 30 Mitgliederbefragung, Regionalkonferenzen

(1) Der Landesvorstand oder der NRW-Tag können eine Mitgliederbefragung zu Sachfragen beschließen. Darüber hinaus ist vom Landesvorstand eine Mitgliederbefragung zu Sachfragen durchzuführen, wenn mindestens drei Bezirksverbände oder mindestens zehn Kreisverbände, die aus mindestens zwei Bezirken stammen müssen, dies beantragen. Im Falle des Satz 2 werden die Kosten der Mitgliederbefragung zu 50% von den Antragstellern und zu 50% vom Landesverband übernommen.

(2) Zur Vorbereitung von wichtigen inhaltlichen und personellen Entscheidungen der Landes-JU werden in Absprache mit den Bezirksvorständen Regionalkonferenzen in den acht Bezirksverbänden durchgeführt.

§ 31 Auflösung des Landesverbandes

Der Landesverband kann sich auflösen, wenn zu diesem Zweck ein besonderer NRW-Tag einberufen wird. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder des NRW-Tages.

§ 32 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur von einem ordentlichen NRW-Tag beschlossen werden.

(2) Die vorgesehene Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung vermerkt sein und ihr Wortlaut in der Einladungsfrist den Delegierten bekannt gegeben werden.

(3) Die Vorschriften der Absätze (1) und (2) gelten sinngemäß für alle Satzungsbeschlüsse der regionalen Organisationsstufen.

§ 33 Widerspruchsfreies Satzungsrecht

(1) Die Satzungen der nachgeordneten Gebietsverbände dürfen den Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen.

(2) In allen Angelegenheiten, die durch vorstehende Satzung nicht geregelt werden, und in Fällen, in denen die Bestimmungen der vorstehenden Satzung der Satzung der CDU Nordrhein-Westfalen oder dem Statut der CDU Deutschlands in der jeweils geltenden Fassung widersprechen, gelten die Bestimmungen der Satzung der CDU Nordrhein-Westfalen und des Statuts der CDU Deutschlands in der jeweils geltenden Fassung.

§ 34 In-Kraft-Treten der Satzung und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung auf dem NRW-Tag in Kraft.

(2) Der JU-Landesverband Nordrhein-Westfalen ist Rechtsnachfolger der Landesverbände Rheinland und Westfalen-Lippe und übernimmt unmittelbar deren Rechte und Verpflichtungen.
Beschlossen am 04.10.1986 auf dem 1. NRW-Tag der Jungen Union in Düsseldorf.

Geändert am 21.03.1987 auf dem 2. NRW-Tag der Jungen Union in Unna.
Geändert am 11.03.1989 auf dem 6. NRW-Tag der Jungen Union in Herzogenrath.
Geändert am 20.10.1990 auf dem 10. NRW-Tag der Jungen Union in Königswinter.
Geändert am 12.09.1992 auf dem 12. NRW-Tag der Jungen Union in Essen
Geändert am 03.09. 1994 auf dem 16. NRW-Tag des Jungen Union in Münster.
Geändert am 19.04.1997 auf dem 21. NRW-Tag der Jungen Union in Krefeld.
Geändert am 06.11.1999 auf dem 26. NRW-Tag der Jungen Union in Bottrop.
Geändert am 22.09.2001 auf dem 31. NRW-Tag der Jungen Union in Moers.
Geändert am 24.04.2004 auf dem 36. NRW-Tag der Jungen Union in Viersen.
Geändert am 19.11.2006 auf dem 39. NRW-Tag der Jungen Union in Oelde
Geändert am 26.08.2007 auf dem 40. NRW-Tag der Jungen Union in Olpe
Geändert am 31.08.2008 auf dem 41. NRW-Tag der Jungen Union in Paderborn
Geändert am 26.11.2011 auf dem 46. NRW-Tag der Jungen Union in Mönchengladbach
Geändert am 20.10.2013 auf dem 48. NRW-Tag der Jungen Union in Kalkar

Verfahrensordnung der Jungen Union NRW

§ 1 Beschlussfähigkeit

(1) Die Organe sind beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß mit Angabe der Tagesordnung einberufen worden sind und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie bleiben beschlussfähig, solange nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu diesen Versammlungen ordnungsgemäß eingeladen wurde. Der Versand einer Einladung auf elektronischem Wege (E-Mail) steht dem Postweg gleich, sofern das stimmberechtigte Mitglied vorher schriftlich darin eingewilligt hat.

(2) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind.

(3) Bei Beschlussunfähigkeit hat der/die Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden; er/sie ist dabei an die Form und Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Falle beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit während der Sitzung bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen erneut abgestimmt oder gewählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.

§ 2 Erforderliche Mehrheiten

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Für Satzungsänderungen ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder des NRW-Tages notwendig.

§ 3 Abstimmungsarten

(1) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt oder die geheime Abstimmung nach der Satzung erfolgen muss.

(2) Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht zur Ermittlung einer Mehrheit.

§ 4 Durchführung von Wahlen

(1) Die Mitglieder des Landesvorstandes sowie die Delegierten für den Deutschlandrat und den Deutschlandtag werden geheim durch Stimmzettel gewählt. Der jeweilige Stimmzettel soll die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten/ Kandidatinnen in alphabetischer Reihenfolge enthalten. Die Kandidatinnen/Kandidaten für den Landesvorstand haben dem NRW-Tag vor dem entsprechenden Wahlgang eine Auflistung ihrer sämtlichen Funktionen und Ämter in Vereinen, Verbänden und Partei zur Verfügung zu stellen.

(2) Der/die Vorsitzende sowie der/die Schatzmeister/in sind einzeln zu wählen. Sie bedürfen zu ihrer Wahl der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern/Bewerberinnen mit der höchsten Stimmenzahl statt.

(3) Für die Wahl der drei stellvertretenden Landesvorsitzenden, der weiteren Mitglieder des Landesvorstandes und die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Deutschlandtag und Deutschlandrat gelten die Bestimmungen über die Gruppenwahl (vgl. Abs. 6).

(4) Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Deutschlandtag und Deutschlandrat erfolgt in getrennten Wahlgängen. Ändert sich im Laufe der Amtszeit von Delegierten die Delegiertenzahl, so werden entsprechend der Stimmenzahl die in der Reihenfolge letzten Delegierten erste Ersatzdelegierte oder die nach Stimmenzahl ersten Ersatzdelegierten Delegierte. Die Amtszeit aller Delegierten und Ersatzdelegierten beginnt mit dem ersten Sitzungstag des jeweiligen Gremiums und endet 24 Monate später oder mit dem Beginn der Amtszeit der gewählten Nachfolger/innen.

(5) Bei sämtlichen Gruppenwahlen sind Stimmzettel, auf denen nicht mindestens die Hälfte der zu Wählenden angekreuzt sind, ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind als Personen zu wählen sind, sind ebenfalls ungültig. Gewählt sind die Kandidaten/Kandidatinnen mit der höchsten Stimmenzahl in der Reihenfolge der abgegebenen gültigen Stimmen, auch dann, wenn sie nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen. Ist die Entscheidung zwischen Kandidaten/Kandidatinnen mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie durch Stichwahl.

(6) Alle sonstigen Wahlen können durch Handzeichen oder mit der erhobenen Stimmkarte durchgeführt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt und keine gesetzliche Bestimmung entgegensteht.

(7) Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 und 6 gelten sinngemäß für die Abstimmungen und die Wahlen in allen Gremien der regionalen Organisationsstufen im Landesverband. Die Satzungen der Kreisverbände können vorsehen, dass die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Bezirksversammlung und zum Nordrhein-Westfalen-Tag in einem Wahlgang erfolgt.

§ 5 Ladungsfristen- und Antragsberechtigung

(1) Ordentliche NRW-Tage müssen unter Bekanntgabe der Tagesordnung drei Wochen vorher einberufen werden. Außerordentliche NRW-Tage können mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden. Die voraussichtlichen Beratungspunkte eines ordentlichen NRW-Tages sowie die Entwürfe von Leitanträgen des Landesvorstandes sind den nach § 19 (6) der Landessatzung antragsberechtigten Vorständen mindestens zwei Monate vor dem Tagungstermin mitzuteilen.

(2) Anträge zum ordentlichen NRW-Tag müssen spätestens vier Wochen vor dem Tagungstermin bei der Landesgeschäftsstelle in Textform eingegangen sein.

(3) Außerdem können Initiativanträge zu aktuellen politischen Fragen eingebracht werden, wenn sie von mindestens 15 Delegierten unterschrieben sind.

(4) Änderungsanträge können auch noch auf dem NRW-Tag von jedem nach der Satzung Antragsberechtigten § 19 (6) sowie von jedem/jeder einzelnen Delegierten gestellt werden.

(5) Alle Einladungsfristen sind gewahrt, solange die Einladung spätestens am letzten Tag der Frist der Post oder der Übermittlung übergeben werden.

§ 6 Wahlperioden

(1) Zu allen Gremien ist mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu wählen.

(2) Die Amtszeit von Gremien und Gremienmitgliedern endet

a) mit dem Ende der jeweiligen Versammlung, die entsprechende Neuwahlen vorgenommen hat,

b) mit der Amtsniederlegung,

c) spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Frist.

(3) Die Amtszeit von Gremien und Gremienmitgliedern, die innerhalb der regelmäßigen Wahlzeit durch erforderlich gewordene Nachwahlen gewählt worden sind, endet jeweils mit Ablauf der bestimmten regelmäßigen Wahlzeit.

§ 7 Vollzug der Beschlüsse

Der Vollzug der Beschlüsse des Nordrhein-Westfalen-Tages und die Überwachung ihrer Durchführung obliegt dem Landesvorstand. Über den Vollzug wird dem jeweils folgenden Nordrhein-Westfalen-Tag ein schriftlicher Bericht vorgelegt.

Beschlossen auf dem 1. NRW-Tag der Jungen Union am 04.10.1986 in Düsseldorf.
Geändert am 11.03.1989 auf dem 6. NRW-Tag der Jungen Union in Herzogenrath.
Geändert am 14./15.09.1991 auf dem 11. NRW-Tag der Jungen Union in Gütersloh.
Geändert am 19.04.1997 auf dem 21. NRW-Tag der Jungen Union in Krefeld.
Geändert am 09.05.1998 auf dem 23. NRW-Tag der Jungen Union in Ahaus.
Geändert am 24.04.2004 auf dem 36. NRW-Tag der Jungen Union in Viersen.
Geändert am 19.11.2006 auf dem 39. NRW-Tag der Jungen Union in Oelde.
Geändert am 26.11.2011 auf dem 46. NRW-Tag der Jungen Union in Mönchengladbach